Reisebedingungen


Sehr geehrter Reisegast,

die nachstehenden Reisebedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen Ihnen (nachstehend „Reisender“ genannt) und Ihrem Reiseveranstalter (nachstehend RV genannt) und werden von Ihnen bei der Buchung anerkannt. Falls Ihr Reisebüro als Reiseveranstalter auftritt, gelten vorrangig dessen Reisebedingungen und die nachfolgenden Bestimmungen haben nur ergänzenden Charakter.

 

Reiseanmeldung

Reiseanmeldungen haben schriftlich (z.B. per E-Mail) zu erfolgen. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende eine schriftliche Reisebestätigung, die § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 5 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den RV bestätigt. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der RV 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb der Frist annehmen kann.

 

Vertragsparteien

Der Reisevertrag wird geschlossen zwischen dem/den Reisenden und dem RV. Der RV vereinbart mit seinen Kunden die Geltung deutschen Rechts. Ausschließlicher Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland für Klagen, die sich gegen den RV richten, ist München.

 

Durchführender Veranstalter

Die deutschsprachig geführten Reisen in Australien und Neuseeland werden im Auftrag der GoOZ! Reisen GmbH von Beautiful Tours Australia (ABN 92 231 870 109), AAT Kings Tours (ABN 30 103 172 381), Premier Travel Adventures Tasmania (ABN 33 642 649 081) oder WA NT Tours (ABN 87 109 818 331) durchgeführt. Die von GoOZ! Reisen vermittelten Tagesausflüge und Kurztouren im Northern Territory und Cairns werden von AAT Kings Tours durchgeführt.

 

Vermittelte Leistungen

Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden im Reiseland ausgewählt werden, ist der RV nicht Veranstalter sondern stets nur Vermittler i.S. des § 651v BGB und haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Hierzu zählen alle fakultativen Ausflüge (z.B. Rundflüge, Ballonfahrten oder Bootsfahrten), die von unabhängigen örtlichen Veranstaltern durchgeführt werden, und für die ausschließlich die Beförderungsbedingungen dieser Veranstalter gelten.

 

Ausführendes Luftfahrtunternehmen

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den RV, den Reisenden zum Zeitpunkt der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu informieren. Steht zum Buchungszeitpunkt die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so benennt der RV dem Reisenden die Fluggesellschaft, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Wechselt die dem Reisenden genannte ausführende Fluggesellschaft, teilt der RV diese Änderung dem Reisenden sobald wie möglich mit.

 

Zahlungen

Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig.

Nach Vertragsabschluss sind 10 % des Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen. Schließt das gebuchte Arrangement Flüge, mehrtägige Zugfahrten (z.B. GHAN, Indian Pacific) und/oder Zusatz-Übernachtungen mit ein, so ist eine Anzahlung von 20% des Reisepreises erforderlich.

Der Restbetrag ist spätestens 45 Tage vor Reisebeginn gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Reisegutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.

Vertragsabschlüsse ab 8 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich.

Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann der RV nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung (siehe unten) verlangen.

 

Ermäßigungen für Kinder

Bei den vermittelten Reisen von AAT Kings Tours Pty Ltd erhalten Kinder im Alter von 5 bis 15 Jahren eine Ermäßigung für das Landprogramm. Voraussetzung ist, dass die Kinder in Begleitung eines Erwachsenen reisen und die Unterkunft mit min. einem Erwachsenen teilen. Pro Zimmer ist nur eine Kinderermäßigung möglich. Bei vermittelten Tagestouren ist i.d.R. kein Mindestalter erforderlich und Kinder bis 15 Jahre erhalten einen ermäßigten Reisepreis. Die konkreten Ermäßigungen erhalten Sie auf Anfrage.

 

Änderungsgebühr

Sollte der Reisende nach Bestätigung der Buchung eine Umbuchung/Änderung wünschen, und diese möglich sein, so wird eine Änderungsgebühr von €25 pro Person erhoben. Ein grundsätzlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchung nach Vertragsschluss besteht jedoch nicht.

 

Leistungen und Pflichten

Der RV behält sich Änderungen des Reiseprogramms, abweichend von Beschreibungen in Prospekten/Katalogen/Internet-Seiten grundsätzlich vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise, und wird den Reisenden möglichst vor Reiseanmeldung hierüber informieren.

Der RV hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen).

Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des RV und den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Dem Reisenden ist nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung zur Verfügung zu stellen.

Der RV hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der RV Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.

Der RV hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten.

Reisemittler (Reisebüros) sind nicht vom RV autorisiert, Zusicherungen zu geben oder Abreden zu treffen, die über die Buchungsbestätigung des RV oder der Reisebeschreibung im Katalog hinausgehen.

 

Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen

Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den RV sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der RV gegenüber dem Reisenden verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.

Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der RV ausdrücklich zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des RV annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des RV als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.

Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den RV geringere Kosten, so sind dem Reisenden die ersparten Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).

Bitte beachten Sie, dass sich Reiseverläufe an besonderen Feiertagen und Terminen (z.B. Weihnachten, Ostern, Silvester oder Neujahr) ändern können und dass bei zusätzlichen Hotelübernachtungen eventuell ein Preiszuschlag oder eine Mindestaufenthaltsdauer erforderlich ist.

Bei Reisen, die in die entlegenen Outback-Regionen führen, behält sich der RV das Recht vor, Änderungen der Reiseroute oder Unterkünfte vorzunehmen, wenn Wetter-, Straßen- oder andere Reisebedingungen dies erforderlich machen.

Der RV ist nicht in der Lage, die Einhaltung genauer Ankunfts- und Abreisezeiten zu garantieren und haftet nicht für verpasste Anschlüsse. Im Falle einer technischen Panne oder anderer unvorhergesehener Ereignisse behält sich der RV das Recht vor, auf andere Fahrzeuge als die im Programm angegebenen zurückzugreifen, um den weiteren Verlauf der Reise zu ermöglichen.

 

Vertragsübertragung – Ersatzreisende

Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn, in Papierform, durch E-Mail oder Fax erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten (z.B. Flugumbuchungen). Der RV hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

 

Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise

Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (z.B. per e-Mail) gegenüber dem RV erfolgen. Maßgeblich ist der Eingang des Rücktritts beim RV oder dem Reisemittler.

Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der RV den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der RV kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 651h Abs. 2 BGB), deren Abrechnung gemäß nachstehender Tabelle in pauschalierter Form erfolgt:

 

Rundreisen & mehrtägige Kurztouren inklusive Flüge, mehrtägigen Zugfahrten und/oder Zusatzübernachtungen

Tage des Rücktritts vor Reisebeginn            60+        59-30     29-15      14-8       7-3         2-0

Entschädigung in % des Reisepreises           20%       35%       50%        65%       80%       90%

 

Rundreisen & mehrtägige Kurztouren ohne Flüge, mehrtägige Zugfahrten und/oder Zusatzübernachtungen

Tage des Rücktritts vor Reisebeginn            60+        59-30     29-15      14-8       7-3         2-0

Entschädigung in % des Reisepreises           10%       35%       50%        65%       80%       90%

 

Tagestouren: 
bis 7 Tage vor dem Reisedatum: 10% des Reisepreises als Entschädigung

bis 2 Tage vor dem Reisedatum: 50% des Reisepreises als Entschädigung

ab 24 Stundenvor dem Reisedatum: 100% des Reisepreises als Entschädigung

 

Die minimale Entschädigung entspricht der Anzahlung von 10% bzw. 20%. Dem Reisenden wird der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei. Der RV behält sich das Recht vor, eine höhere Entschädigung, abweichend von den Pauschalbeträgen, zu fordern, falls er diese dem Reisenden gegenüber belegen kann.

Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der RV zur Rückerstattung des Reisepreises abzüglich der Entschädigung verpflichtet.

Davon abweichend kann der RV vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

 

Rückerstattungen

Rückerstattungen für Reiseleistungen, die entweder freiwillig, wegen Krankheit oder anderer vom RV nicht zu vertretender Gründe vom Reisenden nicht in Anspruch genommen werden, können nicht erfolgen. Der Reisende hat lediglich einen Anspruch auf die ersparten Aufwendungen, die von den einzelnen Leistungsträgern an den RV tatsächlich erstattet wurden. Alle Rückerstattungsgesuche müssen innerhalb von 30 Tagen nach Reiseende eingereicht werden.

 

Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

Der Reisende hat dem RV einen eventuellen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der RV wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des RV nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel direkt beim RV oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen.

Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Der RV hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Wenn der RV nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist.

Der RV kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der RV ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB). Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis.

Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist kündigen. Verweigert der RV die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den RV Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

 

Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Der RV haftet insbesondere nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die von Leistungsträgern erbracht werden und als solche für den Reisenden erkennbar vom RV lediglich vermittelt werden (z.B. fakultative Ausflüge, Beförderungsleistungen per Flugzeug, Zug, Boot usw.). Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der RV gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

 

Verjährung – Geltendmachung

Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem RV oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisemittler erfolgen, über den die Pauschalreise gebucht war.

Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

 

Teilnahmebeschränkung

Das Mindestalter zur Teilnahme an den Geführten Rundreisen beträgt 5 Jahre. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen von einem Erwachsenen begleitet werden. Behinderte und mobil eingeschränkte Personen sind auf Touren des RV grundsätzlich willkommen, dürfen jedoch nicht auf besondere Betreuung seitens des RV angewiesen sein, bzw. müssen von einer nicht behinderten Person begleitet werden. Der RV behält sich das Recht vor, Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand sie nicht befähigt, für sich selbst zu sorgen, oder die Dienste und Einrichtungen benötigen, welche der RV nicht garantieren kann, die Teilnahme zu verwehren bzw. von der Reise auszuschließen. Der Reisende erklärt sich damit einverstanden, den RV und seine Leistungsträger nicht für die eventuelle Entscheidung verantwortlich zu machen, sie aus den vorgenannten Gründen von der Reiseteilnahme auszuschließen oder irgendwelche Dienste zu verweigern.

 

Reiseleitung/Reisekommentar

Wo in der Reisebeschreibung nicht ausdrücklich vermerkt, erfolgt die Reiseleitung und der Reisekommentar in englischer Sprache.

 

Mindestteilnehmerzahl

Die Geführten Rundreisen unterliegen grundsätzlich einer Mindestteilnehmerzahl, welche bei der jeweiligen Rundreise bzw. in der Reisebeschreibung aufgeführt ist. Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl ist der RV berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Rücktritt erfolgt in der Regel 90 Tage vor Reisebeginn, spätestens 60 Tage vor Reisebeginn. Sofern der Kunde in diesem Falle nicht von einem Ersatzangebot Gebrauch macht, werden bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet. Beträgt die Gruppengröße an einem Reisetermin weniger als 12 Teilnehmer, so kann der Reiseleiter gleichzeitig auch Fahrer sein.

 

Einzelzimmer, „Halbe Doppelzimmer” und Dreibettzimmer

Wo Einzelzimmer gewünscht und buchbar sind, muss der Reisende den in der Reisebeschreibung aufgeführten Einzelzimmerzuschlag bezahlen. Alleinreisende, die den Einzelzimmer-Zuschlag nicht bezahlen möchten, können bei Geführten Rundreisen abhängig von der Buchungssituation und gegebenenfalls auf Warteliste bis spätestens 90 Tage vor Reisebeginn mit einem Mitreisenden gleichen Geschlechts in einem „halben Doppelzimmer“ untergebracht werden.

Bei den Geführten Rundreisen sind auf Anfrage in den meisten Hotels auch Dreibettzimmer verfügbar. Dabei kann das dritte Bett ein einfaches Zustellbett oder sog. „Roll-Away“-Bett sein.

 

Sitzordnung im Bus/Fahrzeug

Um auf den Geführten Rundreisen jedem Reisenden die Möglichkeit zu geben, einen Platz vorne im Fahrzeug/Bus genießen zu können, werden die Sitzreihen täglich gewechselt. Die Rotation ist obligatorisch.

 

Allgemeine Bedingungen

Die Reiseteilnehmer müssen jederzeit den Anordnungen des Vertreters des RV Folge leisten. Der RV kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reiseteilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er sich in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Der RV ist nicht für die dem Reiseteilnehmer entstehenden Kosten verantwortlich.

 

Rauchen

Gesetzliche Bestimmungen in Australien und Neuseeland verbieten das Rauchen in öffentlichen Verkehrsmitteln und Hotelzimmern.

 

Freigepäck

Jeder Reisende kann einen mittelgroßen Koffer oder Rucksack sowie ein kleines Handgepäck, welches im Fahrgastraum des Fahrzeugs mitgeführt werden kann, mit auf die Reise bringen. Bitte beachten Sie, dass Koffer mit ausziehbarem Griff und Rollen nicht als Handgepäck akzeptiert werden. Das Gesamtgewicht aller Gepäckstücke sollte 23 kg pro Person nicht überschreiten. Aufgrund strenger gesetzlicher Vorschriften bezüglich des Gesamtgewichts der Fahrzeuge, sind die Fahrer/Reiseleiter unter Umständen angewiesen, auf die Freigepäckgrenze zu bestehen.

Die Gepäckbestimmungen der Fluggesellschaften können bezüglich Gewichts- und Größenbeschränkung von den Bedingungen des RV abweichen, und es können zusätzliche Kosten für den Reisenden anfallen. Der RV ist nicht verantwortlich für von Fluggesellschaften erhobene Gebühren für Übergepäck.

 

Flughafen-Transfers

Am ersten und letzten Tag der Geführten Rundreisen ist jeweils ein kostenloser Transfer vom Flughafen zum Rundreise-Hotel bzw. vom Hotel zum Flughafen eingeschlossen, wie in der jeweiligen Reisebeschreibung aufgeführt. Wenn vor oder nach der Reise zusätzliche Hotelnächte beim RV gebucht werden, sind die passenden Transfers ebenfalls gewährleistet. Hiervon ausgenommen sind vermittelte Best Buys-Rundreisen von AAT Kings Tours.

 

 

Sicherheitshinweis

Australien und Neuseeland gelten als sichere Reiseländer. Dennoch sollten die üblichen Verhaltensweisen beachtet werden. Besuchen Sie Ihnen unbekannte Stadtteile nicht ohne ortskundige Begleitung, verschließen Sie Wertsachen stets im Hotelsafe und machen Sie sich von wichtigen Unterlagen (z.B. Reisepass) Kopien, die Sie getrennt von Ihren Wertsachen aufbewahren. Notieren und merken Sie sich Nummern, um notfalls Ihre Bankkonten sperren lassen zu können. Auf der Website des Auswärtigen Amtes www.diplo.de finden Sie ständig aktuelle Informationen.

 

Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

Der RV unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa/ETA sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

Für die Einreise nach Australien und Neuseeland benötigen Bürger der EU und der Schweiz einen gültigen Reisepass sowie eine elektronische Einreiseerlaubnis (eVisum bzw. NZeTA). Im Falle eines Zwischenstopps in einem asiatischen/arabischen Land muss der Reisepass bei der Einreise in der Regel noch min. 6 Monate gültig sein.

Das eVisum für Australien kann in der Regel vom RV oder Ihrem Reisebüro organisiert werden, eventuell wird hierfür eine Service-Gebühr erhoben. Das australische eVisum (eVisitor Subclass 651) ist 12 Monate gültig und erlaubt mehrfache Einreisen/Aufenthalte von maximal 3 Monaten.

Für die Einreise nach Neuseeland benötigen Bürger der EU und der Schweiz eine sog. NZeTA, das jeder Besucher selbst auf www.immigration.govt.nz kostenpflichtig beantragen muss. Die Kosten betragen zwischen NZD 17 (bei Nutzung der kostenlosen App) und NZD 23 pro Person. In diesem Zusammenhang muss für Neuseeland eine Tourismusabgabe bzw. IVL (International Visitor Conservation and Tourism Levy) in Höhe von derzeit NZD 100 pro Person entrichtet werden. Der Beantragungsprozess kann bis zu 72 Stunden dauern. Die NZeTA ist grundsätzlich 2 Jahre gültig, kann mehrfach genutzt werden und ermöglicht einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten je Einreise.

Nach Erfüllung dieser Informationspflicht hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Einreisegenehmigungen und gültigen Papiere rechtzeitig zu beantragen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung des ETA verpflichtet hat.

Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen (ungültiger Reisepass, fehlendes ETA / NZeTA usw.) nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, und dieser Umstand ist als Rücktritt durch den Reisenden mit den entsprechenden Entschädigungspauschalen zu bewerten.

 

Reiseversicherung

Es wird allen Reiseteilnehmern empfohlen, im Reisebüro eine umfassende Reiseversicherung abzuschließen, die nicht nur bei Krankenhausaufenthalt und Verlust des persönlichen Gepäcks, sondern auch bei einer notwendigen Stornierung aus wichtigen Gründen eintritt.

 

Datenschutzbestimmung

Bei personenbezogenen Daten handelt es sich um Informationen zur Identität einer Person bzw. des Reisenden, wie z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum oder E-Mail-Adresse. Der RV wird personenbezogene Daten des/der Reisenden nur im Zusammenhang mit der Abwicklung des ihm erteilten Buchungsauftrags erheben, bearbeiten, speichern und verwenden. Diese Daten werden nur zur Buchungsabwicklung an die in die Erfüllung des Reisevertrages (z.B. Hotels, Transferunternehmen) eingebundenen Unternehmen im erforderlichen Umfang weitergegeben.

Der RV wird die Daten des Reisenden nur im Zusammenhang der bestehenden Vertragsbeziehung nutzen, soweit dies zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist. Auf Anforderung teilt der RV dem Reisenden mit, welche persönlichen Daten gespeichert sind. Der Reisende hat ein Recht auf Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten.


 

Veranstalter

GoOZ! Reisen GmbH

Am Lochholz 15

82110 Germering

HR B 299748 Amtsgericht München